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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – dringende betriebliche Interessen

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Landesarbeitsgericht Köln
Az: 10 Sa 328/09
Urteil vom 11.12.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.01.2009 – 10 Ca 7830/08 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Versetzung und einer vorsorglichen Änderungskündigung gegenüber dem Kläger.
Der 1953 geborene, geschiedene Kläger, Vater eines volljährigen Sohnes, ist seit dem 01.07.1994 mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von zuletzt 7.089,– EUR bei der Beklagten beschäftigt. Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung vom 19.01.2000 war der Kläger als Gruppenleiter für Testsysteme beschäftigt, wobei ihm fünf Mitarbeiter unterstellt waren. Im Betrieb der Beklagten wird ein Windtunnel zum Test von Modell-Prototypen neuer Flugzeuge eingesetzt. Insgesamt sind ca. 36 Mitarbeiter bei der Beklagten tätig.
Im Juni 2007 erfolgte in der Person des Geschäftsführers der Beklagten ein Wechsel auf den jetzigen Geschäftsführer Dr. D .
Mit Schreiben vom 28.09.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine schriftliche Abmahnung wegen des Vorwurfs unentschuldigten Fehlens.
Der Kläger erhielt eine Arbeitsplatzbeschreibung unter dem 29.01.2008 als Senioringenieur mit der Zuständigkeit für spezielle Entwicklungsprojekte. Im Organigramm der Beklagten aus Februar 2008 ist der Kläger unter dieser Funktion ohne Unterstellung ihm zugewiesener Mitarbeiter aufgeführt. Die vom Kläger zuvor ausgeübte Tätigkeit als Gruppenleiter der Testsysteme ist ausweislich des Organigramms aus Februar 2008 von seinem bisherigen Stellvertreter, dem Mitarbeiter J besetzt.
Gegen diese Maßnahme wandte sich der Kläger mit seiner unter dem AZ: 10 Ca 4743/08 beim Arbeitsgericht Köln anhängig gewesenen Klage.
Der Kläger war im Zeitraum vom 10.01. bis 30.06.2008 längere Zeit arbeitsunfähig. Im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit erfolgte eine Wiedereingliederung nach dem sog. Hamburger Modell. Ab dem 01.07.2008 war der Kläger zunächst wieder im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung bei der Beklagten tätig. Ab 08.07.2008 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt.


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