LAG Mainz
Az: 8 Sa 312/11
Urteil vom 16.11.2011
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – vom 30.3.2011 – Az.: 1 Ca 1327/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung sowie über Ansprüche des Klägers aus Zahlung von Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.
Der 55 Jahre alte, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01.02.1990 bei der Beklagten, zuletzt als Leiter der Finanzbuchhaltung beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Arbeitsvertragsrichtlinien (AVR) des Z Kirche Anwendung. Der Kläger war zuletzt in die Entgeltgruppe 11 AVR eingruppiert.
Mit Schreiben vom 31.08.2010 (Bl. 17 f d. A.) erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung, weil dieser nach Ansicht der Beklagten nur unzureichend bei der Aufklärung der einem früheren Vorstandsmitglied der Beklagten angelasteten Unregelmäßigkeiten mitgewirkt habe.
Mit Schreiben vom 15.09.2010 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, verbunden mit dem Angebot, den Kläger fortan als Sachbearbeiter in der kaufmännischen Abteilung der Werkstatt für behinderte Menschen und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 weiterzubeschäftigen. Der damit verbundene Einkommensverlust des Klägers beläuft sich auf ca. 1.700,– € brutto monatlich.
Der Kläger nahm das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen mit Schreiben vom 16.09.2010 unter dem Vorbehalt der Rechtswirksamkeit der Kündigung an.
Gegen die Änderungskündigung richtet sich die vom Kläger am 28.09.2010 beim Arbeitsgericht eingereichte Änderungsschutzklage. Zugleich begehrt der Kläger von der Beklagten die Nachzahlung der infolge der Änderungskündigung entstandenen Gehaltsdifferenzen für den Zeitraum vom 15.09.2010 b[…]