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Änderungskündigung – Annahme des Änderungsangebots nach Fristablauf

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 674/01
Urteil vom 06.02.2003

Leitsätze
Die vorbehaltlose Annahme des in einer Änderungskündigung enthaltenen Änderungsangebots ist nicht an die Höchstfrist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung (§ 2 Satz 2 KSchG) gebunden.
Zu der Frage, wann der Arbeitgeber unter regelmäßigen Umständen (§ 147 BGB) eine Antwort auf das in seiner Änderungskündigung enthaltene Änderungsangebot erwarten darf.

Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom XXX für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19. September 2001 – 7 Sa 13/01 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses nach einer arbeitgeberseitigen Änderungskündigung.
Der 43 Jahre alte, ledige Kläger ist seit dem 1. April 1991 bei dem Beklagten halbtags als Referent in dessen Statistikabteilung beschäftigt. Das hieraus erzielte Einkommen betrug zuletzt 2.950,00 DM brutto monatlich. Bis zum 31. Dezember 1997 stand der Kläger zugleich in einem weiteren Halbtagsarbeitsverhältnis als Leiter der Dokumentationsstelle der I GmbH. Diese Stelle wurde mit Mitteln des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie subventioniert. Bei der I GmbH handelt es sich um eine Gesellschaft, die Dienstleistungen zu Gunsten der Mitglieder des Beklagten erbringt. Auch sonst bestand zwischen den Beschäftigten des Beklagten und der I GmbH teilweise Personenidentität. Die I GmbH hatte das sie betreffende Beschäftigungsverhältnis mit dem Kläger am 27. Oktober 1997 fristgerecht betriebsbedingt gekündigt und zur Begründung angeführt, die zur Finanzierung des Arbeitsplatzes des Klägers eingesetzten Subventionen seien weggefallen.
Im März 1999 sandte der Beklagte dem Kläger wie auch allen übrigen Beschäftigten ein Schreiben, in dem auf den geplanten Umzug des Verbandes nach Berlin Bezug genommen wurde. In dem Schreiben kündigte der Beklagte dem Kläger an, er werde ihm rechtzeitig eine Änderungskündigung zum 30. Juni 2000 aussprechen, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsv[…]


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