BAG
Az: 6 AZR 364/05
Urteil vom 27.04.2006
In Sachen hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 28. April 2005 – 5 (8) Sa 1630/04 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch über die insolvenzrechtliche Einordnung einer tarifvertraglichen Abfindungsforderung.
Der Kläger war seit dem 3. September 1990 als Druckerhelfer bei der späteren Insolvenzschuldnerin, der D GmbH & Co. KG, in B beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für die Arbeiter der Bundesdruckerei GmbH (TV Arb BDr) vom 22. Juni 1961 idF vom 22. Januar 2001 Anwendung, in dem die Tarifvertragsparteien als § 31 vereinbarten:
„§ 31
Rationalisierungsschutz
Für den Schutz der Arbeiter der Bundesdruckerei vor unzumutbaren Auswirkungen von Rationalisierungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Anlage 2.“
In § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr „Bestimmungen zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen“ heißt es:
„§ 8
Abfindung
1. Arbeiter, die infolge einer Rationalisierungsmaßnahme auf Veranlassung der Bundesdruckerei im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch die Bundesdruckerei aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, erhalten eine Abfindung. Die Abfindung beträgt bei einer Betriebszugehörigkeit (§ 11 TV Arb BDr)
…
von mehr als 13 Jahren das Zehnfache,
…
des zuletzt vor dem Ausscheiden zustehenden Lohnes.
Die Berechnung erfolgt: Monatslohn gem. § 12 + (Zuschlag gem. § 21 Ziffer 9 b x 22)“
Der für die Abfindung nach § 8 der Anlage 2 zu § 31 TV Arb BDr in Ansatz zu bringende Monatslohn des Klägers betrug 2.591,96 Euro brutto.
Am 1. Januar 2004 wurden das Insolvenzverfahren über das Vermögen der D GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Er verhandelte seit Februar 2004 mit der W GmbH über den Verkauf des Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin. Die GmbH unterbreitete dem Beklagten ein Kaufangebot, […]