Bundesarbeitsgericht
Az: 8 AZR 796/06
Urteil vom 26.07.2007
Hinweise des Senats: Parallelsachen 26. Juli 2007 – 8 AZR 796/06 – (führend, vorliegend), – 8 AZR 816/06 – und – 8 AZR 817/06 –
In Sachen hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. März 2006 – 2 Sa 1573/05 – im Kostenausspruch und soweit es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über die Verpflichtung des Beklagten, wegen Auflösungsverschuldens einen Schadensersatzanspruch der Klägerin für den Verlust ihres Bestandsschutzes zur Insolvenztabelle festzustellen.
Die Klägerin war seit dem 16. Februar 1989 bei der W GmbH & Co. KG als Lackiererin beschäftigt. Zuletzt verdiente sie im Durchschnitt monatlich 1.819,69 Euro brutto. In dem Betrieb, in dem neben der Klägerin weitere 35 Arbeitnehmer beschäftigt waren, bestand ein Betriebsrat.
Ab Juli 2002 zahlte die W GmbH & Co. KG die Arbeitsvergütungen nur noch schleppend. Für Dezember 2002 erhielten die Beschäftigten lediglich einen Teil der Löhne, für Januar und Februar 2003 erhielten sie überhaupt keine Vergütung mehr. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin teilte auf einer Betriebsversammlung am 7. März 2003 der Belegschaft mit, dass die W GmbH & Co. KG nicht in der Lage sei, die ausstehenden Vergütungen zu zahlen. Auf einem Formular, das die Geschäftsleitung vorbereitet und den Beschäftigten ausgehändigt hatte, kündigte die Klägerin – wie die anderen Arbeitnehmer – das Arbeitsverhältnis am 7. März 2003 fristlos. Auf Eigenantrag der W GmbH & Co. KG vom selben Tag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 18. März 2003 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde alsbald stillgelegt[…]