BUNDESFINANZHOF
Az.: IX R 1/09
Urteil vom 11.11.2009
Tatbestand:
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber (A GmbH) anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung in Höhe von 75.000 DM. Hierzu enthält die maßgebliche Betriebsvereinbarung (Sozialplan) vom 26. September 2000 folgende Regelung: „Die Abfindung wird bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit A… fällig und ist bereits vor Fälligkeit vererblich. Erhebt allerdings ein Arbeitnehmer gegen eine ihm erklärte Kündigung Kündigungsschutzklage, tritt Fälligkeit erst nach Abschluss des Klageverfahrens, infolgedessen das Arbeitsverhältnis endet, ein.“ Die Betriebsvereinbarung endete nach Abschluss der in einem sog. Interessenausgleich aufgeführten personellen Maßnahmen. Auf der Grundlage des Interessenausgleichs schlossen die Klägerin, die A GmbH und die A+B GmbH einen dreiseitigen Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin bei der A GmbH und die Begründung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bei der Auffanggesellschaft A+B GmbH. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 14. November 2000; mit Wirkung zum 15. November 2000 trat die Klägerin in das bis zum 30. November 2002 befristete neue Arbeitsverhältnis ein. Eine etwaige Abfindung nach dem Interessenausgleich und dem Sozialplan sollte direkt von der A GmbH an den jeweiligen Mitarbeiter abgerechnet und ausbezahlt werden. Der Vertrag wurde mit Unterzeichnung durch alle drei Vertragsparteien wirksam. Er wurde von der A GmbH am 17. Oktober 2000, von der Klägerin am 31. Oktober 2000 und von der A+B GmbH am 15. November 2000 unterschrieben. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 bestätigte die A GmbH der Klägerin ihren Abfindungsanspruch nach dem Sozialplan in Höhe von 75.000 DM im Einzelnen wie folgt: „Wie ebenfalls besprochen und von Ihnen gewünscht, wird der steuerpflichtige Teil der Abfindungszahlung in Höhe von 51.000 DM im Januar zur Auszahlung gebracht. Die Auszahlung des steuerfreien Anteils der Abfindung in Höhe von 24.000 DM erfolgt bei Austritt mit der Novemberabrechnun[…]