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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindung nach § 1a KSchG – Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 45/06
Urteil vom 10.05.2007

Leitsätze:
1. Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht erst mit Ablauf der Kündigungsfrist der zugrunde liegenden betriebsbedingten Kündigung.
2. Endet das Arbeitsverhältnis vorher durch Tod des Arbeitnehmers, kann der Anspruch deshalb nicht nach § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben übergehen.

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. November 2005 - 19 Sa 1491/05 - wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine von den Klägern in erster Linie auf § 1a KSchG gestützte Zahlungsforderung und in diesem Zusammenhang insbesondere über den Zeitpunkt des Entstehens und die Vererblichkeit des Abfindungsanspruchs nach § 1a KSchG.
Die Kläger sind Eltern und gesetzliche Erben ihres 1961 geborenen und im April 2005 verstorbenen Sohnes T, der seit 1980 bei der Beklagten als Handelsfachpacker im Versand tätig war.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Herrn T mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 zum 30. April 2005, in dem es ua. heißt:
„Sehr geehrter Herr T,
hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30. April 2005. Vorsorglich kündigen wir zum nächst möglichen Termin.

Die Kündigung ist … aus dringenden betrieblichen Erfordernissen unumgänglich. Bei der Sozialauswahl hat sich ergeben, dass Ihnen zu kündigen ist.
Für den Fall, dass Sie keine Kündigungsschutzklage innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erheben, bieten wir Ihnen an, dass entsprechend der §§ 1, 1 a KSchG eine Abfindung in Höhe von 30.000,– EUR (0,5 Monatsverdienste pro Beschäftigungsjahr im Sinne des § 1 a II KSchG) gezahlt wird.
…“
Mit Rücksicht auf die erteilte Abfindungszusage erhob Herr T keine Kündigungsschutzklage. Er verstarb dann aber wenige Tage vor Ablauf der Kündigungsfrist am […]


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