Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 16 Sa 621/03
Urteil vom 12.09.2003
Vorinstanz: ArbG Lingen, Az.: 2 Ca 502/02, Urteil vom 05.02.2003
Leitsätze:
Für die Fälligkeit der Abfindung bei einem Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, der vor vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, kommt es mangels einer getroffenen Fälligkeitsregelung auf die Umstände an, unter denen die Abfindungsregelung getroffen worden ist.
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.
In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 5.02.2003, Az. 2 Ca 502/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Abfindung.
Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 01.08.1987 als Angestellter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002 auf. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1/02. Am 31.05.2002 schlössen die Parteien in diesem Vorprozess umgekehrten Rubrums folgenden Vergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2002.
2. Bis zu dem genannten Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der normalen Bezüge freigestellt bleibt unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüchen.
Einigkeit best[…]