Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Abfindung – Fälligkeitszeitpunkt – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az.: 16 Sa 621/03
Urteil vom 12.09.2003
Vorinstanz: ArbG Lingen, Az.: 2 Ca 502/02, Urteil vom 05.02.2003

Leitsätze:
Für die Fälligkeit der Abfindung bei einem Abfindungsvergleich im Rahmen einer Kündigungsschutzklage, der vor vereinbarter Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen wird, kommt es mangels einer getroffenen Fälligkeitsregelung auf die Umstände an, unter denen die Abfindungsregelung getroffen worden ist.
Regelmäßig ist davon auszugehen, dass die Abfindung erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird.

In dem Rechtsstreit hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2003 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 5.02.2003, Az. 2 Ca 502/02, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage des Fälligkeitszeitpunktes einer Abfindung.
Der Beklagte war bei dem Kläger seit dem 01.08.1987 als Angestellter beschäftigt. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2001 zum 30.06.2002 auf. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Klage vor dem Arbeitsgericht Lingen unter dem Aktenzeichen 2 Ca 1/02. Am 31.05.2002 schlössen die Parteien in diesem Vorprozess umgekehrten Rubrums folgenden Vergleich:
1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund ordentlicher fristgerechter Kündigung des Beklagten vom 27.12.2001 aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.12.2002.
2. Bis zu dem genannten Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgewickelt, wobei die Parteien sich darüber einig sind, dass der Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der normalen Bezüge freigestellt bleibt unter Anrechnung von Urlaubs- und sonstigen Freizeitansprüchen.
Einigkeit best[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv