I. Einführung:
Eine effektive und schnelle Forderungsbeitreibung ist heutzutage für jeden Gewerbetreibenden notwendig. Die Insolvenzen nehmen immer mehr zu und die Zahlungsmoral lässt zu wünschen übrig. Zahlungseingänge nach 90 Tagen oder später sind schon lange keine Seltenheit mehr. Nicht nur „Privatunternehmen“, sondern auch die „Öffentliche Hand“ und immer mehr Verbraucher zahlen trotz mehrfacher Mahnung nicht. Finanzschwache Kunden versuchen durch eine Verschleppung der Zahlung oder durch Teilzahlungen die eigene Liquidität so lange wie möglich aufrecht zu erhalten („Der Scheck ist in der Post“, „Mein Steuerberater wurde angewiesen, die Überweisung zu tätigen“ etc.).
Doch diese Zahlungsverschleppung bedroht die Existenz vieler mittelständischer Unternehmen, da diese die eingekauften Waren und Löhne zahlen und hierdurch ihre Kapitaldecke angreifen müssen, da kein entsprechender Rückfluss erfolgt.
Sie als Unternehmer sollten mithin versuchen, in kürzester Zeit Ihre Forderungen zu realisieren. Selbst wenn der Schuldner momentan nicht zahlungsfähig ist, ist die Erlangung eines Vollstreckungstitels immer von Vorteil, da Sie mit einem solchen in den nächsten 30 Jahren weiter vollstrecken können. 30 Jahre sind eine lange Zeit und vielleicht kommt Ihr Schuldner in dieser Zeit wieder zu Geld.
Das Mahn- und Inkassowesen kann im Prinzip von jedem Unternehmen selbst erledigt werden. Es ist sinnvoll und notwendig, Rechnungen grundsätzlich selbst auszustellen, mit einem Fälligkeitsdatum und einem Zahlungsziel zu versehen und wenigstens einmal anzumahnen.
Schon die zweite und dritte Mahnung ist aus rechtlichen Gründen nicht mehr notwendig und kostet nur Zeit und Geld. Und beides haben Sie nicht zu verschenken!
Es sollte daher spätestens nach der zweiten Mahnung und einem eingehenden Gespräch mit dem Schuldner ein Mahnbescheid oder eine Zahlungsklage erwirkt werden. In einem Gespräch erfährt man sehr schnell, ob ein Mahnbescheid Wirkung zeigen wird, oder ob aus Zeitgründen sofort geklagt werden muss. Wie das Mahnverfahren abläuft, wird Ihnen hier ausführlich darge[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de AG Pirmasens, Az.: 1 C 26/98, Urteil vom 20.05.1998 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 993,60 DM zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit 08.01.1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 % zu […]