Gerichtsvollzieher und die Gerichtsvollzieherkosten:
Allgemein:
Der Gerichtsvollzieher (vgl. § 154 GVG = Gerichtsverfassungsgesetz) ist der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauende Beamte.
Sein Hauptaufgabengebiet ist die Zwangsvollstreckung. Hier wird der Gerichtsvollzieher aufgrund eines Auftrags (ein öffentlich-rechtliches Verhältnis begründeter Vollstreckungsauftrag) einer Partei tätig. Welche Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen eines solchen Vollstreckungsauftrags entstehen, ist im „Gesetz über die Kosten der Gerichtsvollzieher“ (= GVKostG) geregelt. Bei diesen Kosten handelt es sich um „Gerichtskosten“ im weiteren Sinne, die der Staat für die Tätigkeit seiner verbeamteten Gerichtsvollzieher erhebt.
Für die Gerichtsvollzieherkosten kommen der „Auftraggeber“ (der „Vollstreckungs-Gläubiger“, der den Vollstreckungsantrag stellt) sowie der Vollstreckungsschuldner (Schuldner) auf (für die notwendigen Vollstreckungskosten).
Zu den Gebühren einer Vollstreckungsmaßnahme kommen noch Auslagen wie z.B. Wegegelder und Kosten für Hilfskräfte (Beispiele: des Schlüsseldienst zum Öffnen der Wohnungstür, Spedition zum Abtransport von Möbeln etc.) hinzu.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
ersönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher
7,50 €
Sonstige Zustellung
2,50 €
Beglaubigung eines Schriftstückes, dass dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Zustellung übergeben wurde für die ersten 50 Seiten, je Seite
für jede weitere Seite
0,50 €
0,15 €
Vorpfändung (Amtshandlung nach § 845 Abs. 1 Satz 2 ZPO: „Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn e[…]