OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 15 W 198/02
Beschluss vom 16.05.2002
Vorinstanzen: LG Bielefeld – Az.: 25 T 461/01/0 ~ AG Bielefeld – Az.: 1 H 1/01
Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. Mai 2002 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 26. April 2002 gegen den Beschluß der 25. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 08. April 2002 beschlossen:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Beteiligte zu 2) hat mit Bescheid vom 16.12.1999 einen Antrag des Beteiligten zu 1) auf Erlaß von Gerichtskosten – es handelt sich um eine Vielzahl von Gerichtskostenansätzen aus verschiedenen gerichtlichen Verfahren – abgelehnt. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Beteiligten zu 1) im Verwaltungsweg sind durch Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm vom 06.10.2000 sowie durch Erlaß des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 02.04.2001 zurückgewiesen worden.
Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 06.05. und 07.06.2001 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel der Niederschlagung der Kosten gestellt, den das Amtsgericht durch Beschluß vom 22.06.2001 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1) mit Schrieben vom 27.06.2001 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 08.04.2002 ebenfalls zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich das als Beschwerde, hilfsweise als außerordentlicher Rechtsbehelf bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten, das er mit Schreiben vom 26.04.2002 bei dem Landgericht eingelegt hat.
II.
Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) ist als weitere Beschwerde zu behandeln und als unzulässig zu verwerfen, weil es bereits nicht statthaft ist.
Das Amtsgericht hat über den Antrag des Beteiligten zu 1) zutreffend im Verfahren nach Art. XI § 1 KostRÄndG 1957 entschieden. Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift können Verwaltungsakte, die im Bereich der Justizverwaltung beim Vollzug des GKG, der KostO und anderer kostenrechtlicher Vorschriften ergehen, mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Es handelt sich um eine Vorschrift, die derjenigen des § 23 EGGVG nac[…]