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Abänderungsklage bei Eintritt in die höhere Altersstufe

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OBERLANDESGERICHT HAMM
Az.: 10 UF 181/99
Verkündet am 29. März 2000
Vorinstanz: AG Recklinghausen – Az.: 40 F 330/98

In der Familiensache hat der 10. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts
Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2000 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Juni 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der gesetzlichen Vertreterin Frau X in Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.11.1994 – 8 UF 276/94 – unter Einschluss des dort titulierten Betrages von 256,00 DM folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen:
für November und Dezember 1998 433,00 DM,
für Januar bis Juni 1999 389,00 DM,
für Juli bis Dezember 1999 397,00 DM
und seither 387,00 DM
Die Kosten der ersten Instanz werden 1/3 der Klägerin und zu 2/3 dem Beklagten auferlegt.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 1/4, der Beklagte zu 3/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die am 14. Mai 1992 geborene Klägerin ist das einzige Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. Sie lebt bei der Mutter, die auch das staatliche Kindergeld erhält.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 07. November 1994 wurde der Beklagte verurteilt, ab Februar 1994 für die Klägerin monatlich 256,00 DM zu zahlen.
Dieser Betrag entsprach dem Regelunterhalt von 291,00 DM abzüglich des anteiligen Kindergeldes.
Mit vorliegender Abänderungsklage hat die Klägerin ab November 1998 monatlich 460,00 DM und damit Unterhalt nach Verdienstgruppe 6 der Tabelle zu den Hammer Leitlinien abzüglich anteiligen Kindergeldes von 110,00 DM geltend gemacht. Durch das angefochtene Urteil hat da[…]


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