Bestimmungen in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung und die aufgeschobene Rentenversicherung, die vorsehen, dass die Abschlusskosten im Wege des so genannten Zillmerverfahrens mit den ersten Beiträgen des Versicherungsnehmers verrechnet werden, stellen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sind daher gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Entsprechendes gilt für eine inhaltlich vergleichbare Regelung in der fondsgebundenen Rentenversicherung. Klauseln, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem Rückkaufswert gemäß § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem so genannten Stornoabzug in § 176 Abs. 4 VVG a.F. differenzieren, sind wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Eine Regelung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung, die aufgeschobene Rentenversicherung und die fondsgebundene Rentenversicherung, die vorsieht, dass nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam (BGH, Urteil vom 25.07.2012, Az.: IV ZR 201/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de AG Hamburg-Altona, Az.: 316 C 279/18, Urteil vom 12.02.2019 Es wird festgestellt, dass durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juli 2018 ausgesprochene fristlose und hilfsweise fristgemäße Kündigung des Mietvertrages für die Wohnung in der E.-Straße 14, Erdgeschoss Mitte, 22605 Hamburg, das Mietverhältnis nicht beendet wurde. Die Beklagte […]