Foult ein Fußballspieler einen Mitspieler grob sowie unsportlich (Hineinspringen mit gestrecktem Bein) und hat er seinem verletzten Mitspieler vorher damit gedroht, ihm die „Beine zu brechen“ so muss die Privathaftpflichtversicherung des Fußballspielers nach § 103 VVG („Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.“) keine Leistungen erbringen, da die Verletzung des Mitspielers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt worden ist. Nach den FIFA-Richtlinien für Schiedsrichter liegt ein grobes Foul vor, wenn ein Spieler, der im Kampf um den Ball von vorne, von der Seite oder von hinten mit einem oder beiden Beinen in einen Gegenspieler hineinspringt und durch übertriebene Härte die Gesundheit des Gegners gefährdet (OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012, Az.: 9 U 162/11).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de LG Mühlhausen, Az.: 1 OH 1/14, Beschluss vom 10.11.2014 Der Antrag der Antragsteller auf Berichtigung der Kostenrechnung des Notars K. vom 04.10.2013 – R-Nr. 1774/13 – wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird auf 595,83 € festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller wenden sich […]