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Betriebserwerb während Insolvenzverfahrens – Verbindlichkeiten

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 54/07
Urteil vom 30.10.2008

Leitsätze:

Die Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen gestattet es, im Fall des Betriebserwerbs während eines Insolvenzverfahrens die vor dem Betriebsübergang fälligen Verbindlichkeiten des Veräußerers aus Arbeitsverhältnissen vom Übergang auszunehmen.

Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2006 - 8 Sa 1744/05 - insoweit aufgehoben, als es die Beklagte zu 1) verurteilt hat.
Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2005 - 4 Ca 69/05 - zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu 1) (im Folgenden: Beklagte) verpflichtet ist, Vergütungsansprüche der Klägerin aus einem Altersteilzeit-Verhältnis zu erfüllen, das die Klägerin mit der Insolvenzschuldnerin R GmbH R vereinbart hatte und das zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits in die Freistellungsphase im Rahmen eines sog. „Blockmodells“ gelangt war.
Die Klägerin ist seit 1985 als Chefsekretärin bei R in M beschäftigt gewesen. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag zur Förderung der Altersteilzeit für die Chemieindustrie vom 17. Juli 1996 Anwendung, der nach § 2 Abs. 1 grundsätzlich einen Anspruch auf Altersteilzeit von bis zu sechs Jahren Dauer vorsieht.
Unter dem 11. Juli 2000 schloss die Klägerin mit R eine Altersteilzeit-Vereinbarung, die - nach Verlängerungen vom 24. Juli 2001 und 12. Dezember 2002 - Altersteilzeit im „Blockmodell“ vorsah. Danach sollten am 1. August 2000 die Altersteilzeit und die Arbeitsphase beginnen; letztere endete danach am 31. Juli 2003. Mit dem 1. August 2003 sollte die Freistellungsphase beginnen, die wiederum am 31. Juli 2006 enden sollte. Im Übrigen bestimmte die Vereinbarung:
„ § 2: Tätigkeit, Arbeitszeit und zusätzliche Arbeit


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