Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 468/09
Urteil vom 28.09.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.11.2008 – 15 Ca 3392/08 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, den Anspruch auf Weiterbeschäftigung sowie ein Urlaubsgeld und der Berechtigung des von der Beklagtenseite gestellten Auflösungsantrages.
Die Klägerin ist am 23.06.1969 geboren, verwitwet und für ihr Kind unterhaltsverpflichtet.
Aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 4 d. A. ) ist die Klägerin seit dem 15.07.2004 bei der Beklagten, die bundesweit einen Fachhandel für Kfz-Artikel und Reparaturwerkstätten betreibt, in deren Filiale Nr. 197 in der Frankfurter Straße in Köln tätig. In § 1 des Arbeitsvertrages ist die Funktion der Klägerin beschrieben mit:
„Kassiererin mit Beratungstätigkeit im Verkauf“.
Der Verdienst der Klägerin betrug zuletzt ca. 2.000,– EUR brutto pro Monat.
Ab Anfang Januar 2008 war die Klägerin längerfristig arbeitsunfähig krank.
Mit Schreiben vom 18.04.2008 (Bl. 3 d. A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.05.2008.
Hiergegen richtete sich die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage der Klägerin, mit der sie ferner im Wege der Klageerweiterung das ihr zustehende Urlaubsgeld begehrte.
Zur Rechtfertigung der Kündigung hat sich die Beklagte auf eine von ihr getroffene Unternehmerentscheidung berufen, während die Klägerin vorgetragen hat, sie gehe davon aus, dass der wahre Kündigungsgrund ihre Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Eine Woche vor der Kündigung sei ihr mitgeteilt worden, dass die Arbeitsunfähigkeit zu teuer sei und die Beklagte Geld sparen müsse. Der von der Beklagtenseite gestellte Auflösungsantrag sei unberechtigt.
Das Arbeitsgericht hat durch Entscheidung vom 10.11.2008 ein Teil-Urteil verkündet, dessen Tenor in Ziffer 1. bis 4. lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 18.04.2008 nicht beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen in der Filiale F Straße in K P zu beschäftigen.
3. Die Beklagte wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 213,33 EUR als Urlaubsgeld zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abg[…]