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Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – Stundenreduzierung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Az: 3 Sa 313/08
Urteil vom 17.06.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 03.09.2008 – Aktenzeichen 3 Ca 133/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Änderungskündigung.

Die Klägerin ist auf der Grundlage eines Betriebsübergangs seit dem 01.09.1972 bei der Beklagten als Friseurin bei einer täglichen Arbeitszeit von fünf Stunden zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt Euro 528,68 beschäftigt.

Mit Wirkung vom 18.03.2002 vereinbarten die Parteien folgende Anlage zum Arbeitsvertrag:

„Zwischen der Friseur GmbH Greifswald und Frau/Herrn E R wird nachstehender Prämienlohn vereinbart:

Grundvergütung 1.586,03 x 3 + Mehrwertsteuer = 1.839,78 Euro

Leistungen über diesen Betrag werden je nach Umsatz von 50 über 100 honoriert, abzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Abzügen. Diese Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit mit einer monatlichen Kündigung des Prämienlohnes. Diese Regelung tritt ab 01.04.2002 in kraft. Die Berechnung basiert auf dem Grundlohn 528,68 Euro.“

Mit Wirkung vom 05.03.2007 unterzeichnete die Klägerin ein von der Beklagten gefertigtes „Mitarbeiter-Anforderungsprofil“, welches unter dem Punkt Arbeitsprofil wie folgt lautet:

„Beratung bei jedem Kunden, Verkaufsgespräch bei jedem Kunden, Erfüllung der erforderlichen Leistungen bei 5 h 1.895,00 Euro, Verkaufsziel – jeden Tag ein Produkt, Anbieten von Zusatzleistungen.“

Mit Schreiben vom 14.05.2007 (Blatt 60, 60 R d. A.) erhielt die Klägerin eine Abmahnung mit dem Inhalt, dass sich die Klägerin in einem Personalgespräch am 03.05.2007 vehement geweigert habe, ihre schlechten Arbeitsergebnisse zukünftig zu steigern.

Mit Schreiben vom 26.02.2008 – dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am gleichen Tag – kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2008. Das Kündigungsschreiben lautet – soweit hier von Bedeutung – wie folgt:

„…

hiermit kündigen wir noch einmal förmlich das Arbeitsverhältnis vom 01.09.1972

mit Frau E R zum 30.11.2008 von täglich 5 auf 4 Stunden. Der Bruttolohn ihrer Mandantin wird sich von monatlich 528,68 Euro auf 422,84 Euro verringern.

Sollte ihre Mandantin diese Abänderung nicht annehmen, kündi[…]


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