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Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 7 Sa 1467/08
Urteil vom 09.04.2009

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.10.2008 in Sachen
11 Ca 8301/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in zweiter Instanz in erster Linie um den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 16.10.2008 Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde der Klägerin am 06.11.2008 zugestellt. Sie hat hiergegen am 03.12.2008 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 06.02.2009 – am 05.02.2009 begründen lassen.
Die Klägerin ist der Meinung, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sie während des Laufes des Prozesses verpflichtet gewesen sei, anstelle einer Tätigkeit als Leiterin der Kindertagesstätte die geringer eingestufte Tätigkeit einer Erzieherin auszuüben. Das Arbeitsgericht habe den Fehler gemacht, §§ 2, 8 KSchG nicht etwa nur entsprechend oder sinngemäß anzuwenden, sondern unmittelbar und unter ausdrücklichem Bezug auf die zu diesen Bestimmungen ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Zu übernehmen und rechtlich anzuwenden sei allenfalls der Grundgedanke, nämlich der Ausgleich zwischen den Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wenn es um eine von Arbeitgeberseite gewünschte oder verlangte Änderung der Arbeitsbedingungen gehe, die sich nicht mehr im Rahmen des Direktionsrechts durchsetzen lasse. In Anbetracht der gebotenen Interessenabwägung sei die von ihr ursprünglich abgegebene Vorbehaltserklärung anders zu verstehen als in den vom Arbeitsgericht herangezogenen Fällen unmittelbarer Anwendbarkeit des § 2 KSchG. Es habe ihr nicht zugemutet werden können, nach langer Krankheit und bis dahin ergebnislosem Prozessverlauf nach ihrer gesundheitlichen Wiederherstellung sofort die geringer qualifizierte Tätigkeit anzutreten, wie sie dies […]


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