Landesarbeitsgericht Köln
Az: 12 Sa 948/10
Urteil vom 16.08.2011
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.05.2010 – 6 Ca 776/09 – wird zurückgewiesen.
2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung, Vergütungsansprüche und einen Auflösungsantrag.
Der 59-jährige Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 01.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene schriftliche Anstellungsvertrag vom 29.08.2003 weist ihn als „Leiter Business-Development und Marketing“ aus. Unter „§ 6 Vergütung“ enthält der Arbeitsvertrag folgende Regelung:
„Herr Q erhält ein monatliches Grundgehalt in Höhe von brutto
…
ab 01.04.2004 4.000,00 – (i. W. viertausend Euro).
Ferner erhält Herr … eine variable Jahresabschlussvergütung (JAV) bis zu 30 % seines Jahreseinkommens, die aufgrund der erbrachten persönlichen Leistung festgesetzt wird. Der absolute Betrag der maximal erreichbaren JAV, der 30 % des Jahreseinkommens entspricht, wird Anfang des jeweiligen Geschäftsjahres während des Führungsgesprächs Herrn Q schriftlich mitgeteilt.
Im Jahr 2003 und 2004 werden 750,00 -/Monat als Fixum gewährt.
Ein Zwanzigstel der maximal erreichbaren JAV wird vorschüssig auf die JAV gewährt und mit dem Monatsgehalt ausgezahlt.
Die Endabrechnung der JAV erfolgt spätestens bis zum 31. März des Folgejahres. Beginnt oder endet dieser Vertrag vor dem Ende des Geschäftsjahres, wird die JAV anteilig ermittelt.“
Der Kläger erhielt seit dem Jahr 2003 bis Dezember 2008 eine monatliche JAV-Zahlung in Höhe von 750,00 -. Ab Januar 2009 ist diese Zahlung nicht mehr erfolgt.
Der Kläger ist seit 2005 Gesellschafter der Beklagten mit einer Stammeinlage von zuletzt 30.000,00 -. Dies führt gemäß § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 01.07.2003 zu einer Sperrminorität des Klägers. Nach § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages bedürfen die Geschäftsführer für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, d[…]