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Läßt ein Arbeitnehmer seine Fahrzeugschlüssel an seiner Arbeitsstelle offen und unbeaufsichtigt liegen, obwohl er sie hätte einschließen können, handelt er grob fahrlässig. Wird das Fahrzeug des Arbeitsnehmers sodann aufgrund der grob fahrlässigen Handlung des Arbeitnehmers gestohlen, kann die Kaskoversicherung die Versicherungsleistung um 50 % kürzen (OLG Koblenz, Beschluss vom 14.05.2012, Az.: 10 U 1292/11).[…]