I. Allgemein – direkt nach dem Verkehrsunfall:
Ein Verkehrsunfall in Siegen / Kreuztal und Umgebung ist immer eine sehr ärgerliche Angelegenheit, egal ob Sie diesen selbst verschuldet haben oder ein anderer Verkehrsteilnehmer Ihr Fahrzeug beschädigt hat.
Nach einem Verkehrsunfall sollten Sie am Unfallort die Ruhe bewahren. Sie müssen auf jeden Fall an der Unfallstelle verbleiben und den übrigen Unfallbeteiligten Ihren vollständigen Namen samt Anschrift, Ihr KFZ-Kennzeichen, die Daten Ihrer Haftpflichtversicherung (soweit Sie dies können) und den Halter des Fahrzeugs nennen, falls dieses auf eine andere Person angemeldet ist. Verlassen Sie den Unfallort nicht einfach, ohne die zuvor genannten Daten bei den Unfallbeteiligten zu hinterlassen. Dies würde ein unerlaubtes entfernen vom Unfallort darstellen und wäre nach § 142 StGB strafbar (dies wird mit Geldstrafe und Fahrverbot geahndet).
Ferner sollten Sie Beweise sichern. Machen Sie Fotos mit Ihrem Handy von den Beschädigungen des gegnerischen Fahrzeugs, der Splitterfelder. Sofern Sie Kreide im Fahrzeug haben, markieren Sie die Fahrzeugstellungen nach dem Verkehrsunfall. Weiterhin sollten Sie sich die Namen und Anschriften von Zeugen notieren.
Sie sollten nach jedem Verkehrsunfall zu Beweissicherungszwecken die Polizei zum Unfallort rufen. In der Praxis kommt es häufig auch bei eindeutigen Verkehrsunfällen später zum Streit über den Unfallhergang und die Verkehrsunfallverursachung. Seien Sie vorsichtig mit Ihren Äußerungen gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten, wenn ein Verschulden Ihrerseits am Verkehrsunfall in Frage kommt und Sie nach dem Verkehrsunfall noch unter Schock stehen. In diesen Fällen ist es ratsam keine Äußerungen über den Verkehrsunfallhergang zu tätigen. Sie sind nicht verpflichtet, sich zum Verkehrsunfallhergang gegenüber der Polizei am Verkehrsunfallort einzulassen! Sie können den Verkehrsunfallhergang aus Ihrer Sicht auch noch zuhause in Ruhe schriftlich verfassen und nachreichen. Voreilige Schuldeingeständnisse oder unbedachte Äußerungen vor den aufnehmenden Polizeibeamten erschwert die spätere Durchsetzung Ihrer berechtigten Schadensersatzansprüche.
In der Regel ist es ratsam zur Schadensregulierung mit der gegnerischen Versicherung einen Rechtsanwalt einzuschalten. Seien Sie bei allzu „netten“ Versicherungen vorsichtig. D[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Heilbronn – Az.: Bm 6 O 17/18 – Urteil vom 07.02.2019 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin Eigentümerin des PKW Landrover Defender 110, Fahrzeugidentifizierungsnummer:, ist. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe […]