Geschwindigkeitsmessungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät Einheitensensor ESO ES 3.0 liefern keine gerichtsverwertbaren Geschwindigkeitsmessungen, da der Hersteller des Messgeräts Auskünfte darüber verweigert, wie die Geschwindigkeitsmessung im Einzelnen erfolgt. Eine Überprüfung der Geschwindigkeitsmessungen durch neutrale Sachverständige ist daher nicht möglich. Dies stellt einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz und die Aufklärungspflicht des Gerichts dar und außerdem gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens nach Art. 103 GG und daher darf der Betroffene nicht aufgrund einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Geschwindigkeitsmessgerät ESO 3.0 verurteilt werden (AG Landstuhl, Urteil vom 03.05.2012, Az.: 4286 Js 12300/10 – nach Zurückweisung durch das OLG Zweibrücken).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Internetrechtsiegen.de BGH, Az: VI ZR 340/14 Urteil vom 28.07.2015 Leitsätze: Zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung kann der Betroffene den Störer grundsätzlich nicht nur auf Berichtigung, sondern auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet […]