Nachfolgende AGB-Klausel in Bank-Verträgen ist nach § 307 BGB unwirksam und darf von Banken gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwendet werden, da die Klausel Verbraucher unangemessen benachteiligt und der Bank die Möglichkeit eröffnet, Auslagen in jeglicher Höhe gegenüber einem Verbraucher geltend zu machen: „Auslagen: Die …Bank… ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die …Bank… in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut).“ (Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2012, Az: XI ZR 61/11 ).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Nürnberg-Fürth Az: 8 O 7327/10 Urteil vom 04.04.2011 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.524,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 02.02.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 […]