1. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe sofort eine „Geldbuße“ bezahlt. Ist das Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahren damit beendet? Ja. Wenn ein geringfügiger Verkehrsverstoß vorliegt, kann die Polizei eine Verwarnung erteilen. Das Verwarnungsgeld beträgt zwischen 5,00 € und 35,00 € (eine kostenfreie Verwarnung ist ebenfalls möglich).
2. Ich habe eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, wurde von der Polizei angehalten und habe die „Geldbuße“ nicht bezahlt. Wie geht es weiter? Normalerweise bekommt man nun von der Verwaltungsbehörde einen Anhörungsbogen zugesandt. In machen Fällen bekommt man auch sofort einen Bußgeldbescheid von der Verwaltungsbehörde zugesandt. Wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt und dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, wird durch die Verwaltungsbehörde entschieden, ob der Erlass eines Bußgeldbescheids oder eine Verfahrenseinstellung erfolgt. Soweit genügend Beweise für die „Schuld“ des Betroffenen vorliegen, wird durch die Bußgeldstelle ein Bußgeldbescheid erlassen. Soll ein Fahrverbot ausgesprochen werden, so wird auch dieses im Bußgeldbescheid ausdrücklich aufgeführt.
3. Seit der Verkehrsordnungswidrigkeit sind über 3 Monate vergangen. Ist die Angelegenheit verjährt? Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt gemäß § 26 Abs. 3 StVO grundsätzlich eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Diese Frist gilt jedoch nur, solange wegen des Verkehrsverstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben worden ist. Von diesem Zeitpunkt an beträgt die Verjährungsfrist 6 Monate. Die Verjährung beginnt mit dem Tag der Begehung des Verstoßes. Ordnungswidrigkeiten wegen Drogenmissbrauchs und Ordnungswidrigkeiten gegen die 0,8-Promille-Regelung verjähren erst nach 1 Jahr. Verstößen gegen die 0,5-Promille-Regelung verjähren erst nach 6 Monaten.
4. Ich habe einen Anhörungsbogen erhalten, bin mit dem Fahrzeug jedoch nicht selbst gefahren, sondern ein Familienangehöriger (z.B. Ehefrau, Ehemann, Kind etc.). Muss ich angeben wer das Fahrzeug gefahren is[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Verbraucht ein Neuwagen mehr als 10 % Kraftstoff als im Verkaufsprospekt angegeben, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten. Er muss sich lediglich eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer bei der Kaufpreisrückerstattung anrechnen lassen (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2013, Az.: I-28 U 94/12).[…] Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/10-kraftstoffmehrverbrauch-ruecktritt-vom-fahrzeugneuwagenkaufvertrag_1937/